Geschäftsordnung

Präambel

Das “Zentrum für heilpädagogische Lern- und Erziehungshilfe e.V. beruft, gem. § 12(1a-g) der Satzung des Vereins, einen Beirat für die Eibenhorst-Schule. Mit dem Beirat ist eine Institution geschaffen, die die Arbeit und die Entwicklung der Eibenhorst-Schule begleitet und ihre Stellung in der Öffentlichkeit festigt. Durch den Beirat soll eine höchstmögliche Transparenz und Qualität der Abläufe, der Wirtschaftlichkeit, Wissenschaftlichkeit und professionelle Umsetzung des Auftrages garantiert werden. Der Beirat dient somit auch der adressatenorientierten Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung der Eibenhorst-Schule

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Aufgabenbereich, Arbeitsweise und Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Beirates geregelt sind. Grundlage ist die Satzung des Trägervereins der Eibenhorst-Schule. Die Geschäftsordnung wird den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gegeben.

§ 1 Mitglieder und Amtszeit

Der Beirat der Eibenhorst-Schule besteht aus der/dem Beiratsvorsitzenden und bis zu 6 weiteren Beiräten, die vom Vorstand des Trägervereins der Eibenhorst-Schule für die Dauer der Amtsperiode des Vereinsvorstands berufen sind.

§ 2 Vorsitz

Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Abwesenheitsvertreter(in). Diese® übernimmt die Sitzungsleitung und lädt unter Benennung einer Tagesordnung zu den Sitzungen des Beirats ein.

§ 3 Beschlüsse

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
Die Beschlüsse des Beirats sind in einem Protokoll festzuhalten, welches dem Vereinsvorstand zugeleitet wird.

§ 4 Sitzungen

Die Sitzungen des Beirates finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Ein Mitglied des Vorstandes des Trägervereins der Eibenhorst-Schule nimmt daran teil.

§ 5 Aufgaben des Beirats

Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundsatzfragen sowie in Fragen der Finanzierung und der weiteren Förderung des Vereins.

Zu den Aufgaben gehören:

  • Der Beirat unterstützt beratend den Vorstand des Schulträgervereins
  • Er beteiligt sich an der Konzeptionsfortschreibung sowie an den betrieblichen Planungen und Entscheidungen, die der Sicherstellung einer optimalen Umsetzung der Ziele der Schule dienen
  • Er vermittelt im Konfliktfall zwischen den Organen des Schulträgervereins und den Funktionsträgern der Eibenhorst-Schule.
  • Er stellt den Bezug zur Wissenschaft sicher und unterstützt die Schule in der Entwicklung wissenschaftlicher Standards
  • Er nimmt zur Kenntnis und kommentiert die Ergebnisberichte der Schule und des Vorstandes (wirtschaftliches und pädagogisches Jahresergebnis sowie die Vorlagen und Absichten der zukünftigen Planung und Projektierung.

§ 6 Pflichten des Beirats

1. Die/der Vorsitzende und Mitglieder des Beirats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil, wenn sie dazu gebeten werden.

2. Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit über die Beratung und die vom Beirat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Beirat gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.

3. Die Beiratsmitglieder haben die Interessen der Einrichtung und des Trägervereins zu wahren. Sie verpflichten sich zur Verschwiegenheit über betriebliche Vorgänge sowie ihnen betrieblich bekannt gewordene Informationen, auch nach ihrem Ausscheiden.

§ 7 Änderungen der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann nur im Einvernehmen zwischen dem Vorstand des Trägervereins und dem Beirat geändert werden.

Westerstede, den 05. März 2001