Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Schulverein führt den Namen

ZENTRUM FÜR HEILPÄDAGOGISCHE LERN- UND ERZIEHUNGSHILFE E.V.”

und hat seinen Sitz in Westerstede. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Betrieb einer genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschule für Lern- und Erziehungshilfe sowie die Unterstützung und Durchführung teilstationärer und ambulanter heilpädagogischer und schulischer Integrationsförderung Lern- und Erziehungshilfe bedürftiger Kinder- und Jugendlicher.
Damit verfolgt der Verein durch die Förderung von Bildung und Erziehung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung”. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die nicht zugleich Angestellte des Vereins ist. Ehrenmitgliedschaft kann an besondere verdiente Mitglieder auf Beschluss einer Mitgliederversammlung verliehen werden. Mitglieder sind beitragspflichtig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Es können fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben mit Ausnahme des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung alle mitgliedschaftlichen Rechte.

2. Die Mitgliedschaft zum Verein muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem Antragsteller bei Ablehnung des Aufnahmeantrages die Gründe mitzuteilen. Eine Ablehnung ist unanfechtbar.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Schulvereins zu wahren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
1. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Schuljahres erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.

2. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins offenbar grob zuwiderhandelt oder das Ansehen der Schule oder des Vereins herabsetzt.
Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zehn Tagen nach dem Empfang der Bekanntgabe Widerspruch zulässig. Erfolgt kein Widerspruch oder wird dieser nicht fristgerecht eingelegt, wird der Ausschluss nach Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam. Wahrend des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Betroffenen im Verein.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über Höhe der Jahresbeiträge und der Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

2. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand spätestens 10 Tage vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung

  • nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen,
  • nimmt den Bericht der Kassenprüfung entgegen.
  • entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
  • wählt oder bestätigt den Vorstand.
  • entscheidet über die eingebrachten Anträge,
  • entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (z. B. Einführung neuer Schulzweige. bauliche Maßnahmen etc.).
  • beschließt über den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan.

Falls die Tagesordnung satzungsändernde Anträge enthält, ist darauf in der Einladung besonders hinzuweisen. Weitere Tagesordnungspunkte müssen dem Vorstand zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit der Begründung vorliegen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen innerhalb einer Woche mit einer Ladungsfrist von drei Wochen einberufen werden, und zwar

  • auf Beschluss des Vorstandes,
  • wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion auf einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt nach weiterer Aussprache eine zweite Abstimmung. Wenn sich auch dann keine Mehrheit ergibt, so ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen sind mit drei Vierteln Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Jedem Mitglied ist binnen vier Wochen nach der Versammlung eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Prüfung der laufenden Wirtschaftsführung, erfolgt mindestens einmal jährlich durch einen von dem Vorstand zu beauftragenden Rechnungsprüfer. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten. Der jährliche Prüfungsbericht muss spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme durch die Vereinsmitglieder ausgelegt werden.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie zwei Beigeordneten.
Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und höchstpersönlich aus. Stellvertretung ist nur – soweit in der Satzung vorgesehen – möglich.

Der Vorsitzende. der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und die zwei Beigeordneten werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet eines der gewählten Mitglieder des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

Die gewählten Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Gleichzeitig sind die abberufenen Vorstandsmitglieder durch eine Ergänzungswahl zu ersetzen.
Sollte dem Vorstand in der Jahreshauptversammlung keine Entlastung erteilt werden, so ist eine zusätzliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit ist erforderlich, dass mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung der Wiederholungsversammlung hinzuweisen. Wenn auch dann keine Entlastung erfolgt, ist diese Verweigerung als Widerruf der Bestellung gemäß § 27 BGB anzusehen. Gleichzeitig ist ein neuer Vorstand zu wählen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Vereins zu erledigen, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  • Die Anstellung und Entlassung der Schulleiterin / des Schulleiters, der Lehrkräfte und die Festsetzung der Bezüge derselben sowie die Anstellung und Entlassung der sonstigen Beschäftigten des Vereins.
  • Die Überwachung der laufenden Kassen- und Verwaltungsangelegenheiten des Vereins.
  • Die Schaffung der personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen. die zur Sicherstellung eines ordentlichen Schulbetriebes und des Bestandes der Schule sowie der Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele und Zwecke erforderlich sind.
  • Die Berufung von Ausschüssen zur Erledigung besonderer Aufgaben.
  • Die Vorlage des Etats für das laufende Geschäftsjahr bei der Jahreshauptversammlung.
  • Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
  • Der Vorstand hat die Mitglieder über wichtige Vereins- und Schulangelegenheiten aktuell zu unterrichten.
  • Der Vorstand wird von dem ersten Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied einberufen. Er bestimmt Ort und Zeit der Zusammenkunft und leitet die Verhandlungen. Vorstandssitzungen sind mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen schriftlich einzuberufen. Kürzerfristige Einberufungen setzen das Einverständnis von 3/5 der Mitglieder des Gesamtvorstandes voraus. Die Tagesordnung ist schriftlich bekannt zu geben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Die laufenden Geschäfte des Vereins können auf eine/n hauptamtliche/n. gegenüber dem Vorstand weisungsgebundenen Mitarbeiter/in übertragen werden.

Der Vorstand schließt den erforderlichen Arbeitsvertrag. Er ist berechtigt, diesem/ dieser Mitarbeiter/in weitere Aufgaben zu übertragen und ihm/ihr Vollmacht zur Vertretung des Vereins zu erteilen.

1. Bildung eines Beirats
a. Der Vorstand beruft einen Beirat für den Aufgabenbereich EibenhorstSchule. In den Beirat werden Personen aus dem öffentlichen Leben sowie Vertreter aus für die Eibenhorst-Schule relevanten kommunalen Körperschaften, Verbänden, Vereinen und Bildungseinrichtungen vom Vorstand, für die Dauer der Amtsperiode des Vereinsvorstands, berufen.
b. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen, die Eibenhorst-Schule betreffenden, Grundsatzfragen sowie in Fragen der Finanzierung und ihrer weiteren Förderung. Die Empfehlungen des Beirats sind für den Vorstand nicht bindend.
c. Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Er bestimmt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und einen Abwesenheitsvertreter(in). Diese® übernimmt die Sitzungsleitung und lädt unter Benennung einer Tagesordnung zu den Sitzungen des Beirats ein.
d. Der Beirat gibt sich auf der Grundlage der Satzung eine Geschäftsordnung
e. Die Beschlüsse des Beirats sind in einem Protokoll festzuhalten, welches dem Vereinsvorstand zugeleitet wird.
f. Der Beirat wird bei der Durchführung seiner Arbeit von der Geschäftsstelle des Vereins unterstützt.
g. Die/der Beiratsvorsitzende berichtet einmal jährlich der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und zu Fragen der Eibenhorst-Schule.

§ 13 Auflösung des Vereins

Gemäß § 41 BGB kann die Auflösung des Vereins nur erfolgen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder sich dafür erklären.
Dieser Beschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, in der mindestens 75% der Mitglieder anwesend sind. Wenn die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, nicht beschlussfähig ist, so ist innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann in diesem Falle mit drei Vierteln Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Wenn die Auflösung des Vereins beschlossen ist, erfolgt die Liquidation durch drei von der Mitgliederversammlung bestimmte Personen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte gemeinnützige Einrichtung zur Verwendung für die schulische Lernhilfe förderbedürftiger Schüler. Kann aus zwingenden Gründen dieser Verwendungszweck nicht erfüllt werden. so ist das Vermögen des Vereins zu anderen steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. In diesem Falle dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes rechtskräftig festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des BGB. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung kraft Gesetzes unwirksam werden, so bleiben alle übrigen Satzungsteile davon unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind alsbald durch gesetzlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen, mit denen der Zweck möglichst in gleicher Weise erreicht wird.

Westerstede, den 31.10.1996
geändert am 13.12.2000